Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik über den Viehbestand im Jahr 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 411/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 411 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Erhebungsart
§ 5. (1) Die Erhebungsmerkmale betreffend Schweine, Schafe und Ziegen (Anlage I) sind personenbezogen in der Art der Stichprobenerhebung durch Befragung von 7.000 statistischen Einheiten zu erheben.Paragraph 5, (1) Die Erhebungsmerkmale betreffend Schweine, Schafe und Ziegen (Anlage römisch eins) sind personenbezogen in der Art der Stichprobenerhebung durch Befragung von 7.000 statistischen Einheiten zu erheben.
(2)Absatz 2,Die Erhebungsmerkmale betreffend Rinder (Anlage II) sind personenbezogen in der Art der Vollerhebung durch Beschaffung von Verwaltungsdaten zu erheben.Die Erhebungsmerkmale betreffend Rinder (Anlage römisch zwei) sind personenbezogen in der Art der Vollerhebung durch Beschaffung von Verwaltungsdaten zu erheben.
(3)Absatz 3,Die Auswahl der Stichprobe für die Erhebung der Erhebungsmerkmale gemäß Anlage I hat von der Bundesanstalt auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe zu erfolgen.Die Auswahl der Stichprobe für die Erhebung der Erhebungsmerkmale gemäß Anlage römisch eins hat von der Bundesanstalt auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe zu erfolgen.
Dokumentnummer
NOR40084176