Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik über den Viehbestand im Jahr 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 411/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 411 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
§ 8. (1) Die Auskunftspflichtigen sind verpflichtet, auf Fragen des Zählorgans der Gemeinde vollständig und nach bestem Wissen zu antworten.Paragraph 8, (1) Die Auskunftspflichtigen sind verpflichtet, auf Fragen des Zählorgans der Gemeinde vollständig und nach bestem Wissen zu antworten.
(2)Absatz 2,Online-Melder sind verpflichtet, innerhalb von zwölf Werktagen nach dem Stichtag ihre Angaben vollständig und nach bestem Wissen in die elektronischen Erhebungsunterlagen einzutragen und bei Verwendung der Erhebungsunterlagen in Papierform diese an die in den Erhebungsunterlagen angegebene Adresse zu übermitteln.
Dokumentnummer
NOR40084179