Rechtstracker.at

§ 12 AVO Verkehr

Fassungen
10.09.2011 bis 23.01.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1210.09.201123.01.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 17/2012
§ 1220.04.201109.09.2011 BGBl. II Nr. 132/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 422 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

10.09.2011

Außerkrafttretensdatum

23.01.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 17/2012

Abkürzung

AVO Verkehr

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Fertigstellungsanzeige, Nachkontrolle

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Im Rahmen einer Fertigstellungsanzeige gemäß Paragraph 20, Absatz eins, oder Paragraph 24 h, Absatz eins, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 sowie im Rahmen einer Nachkontrolle gemäß Paragraph 22, Absatz eins, oder Paragraph 26, Absatz 5, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Soweit im Rahmen einer Abnahmeprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, oder einer Überprüfung gemäß Paragraph 24 h, Absatz 2, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 eisenbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind und daher Prüfbescheinigungen oder Erklärungen gemäß Paragraph 34 b, des Eisenbahngesetzes vorzulegen sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 anzuwenden. Im Rahmen einer Nachkontrolle gemäß Paragraph 22, Absatz eins, oder Paragraph 24 h, Absatz 5, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 sind zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes die Prüfungen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Soweit im Rahmen einer Abnahmeprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes seilbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 7 anzuwenden. Im Rahmen einer Nachkontrolle gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 sind zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes die Prüfungen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 7 nachzuweisen.
  4. Absatz 4,Soweit im Rahmen einer Abnahmeprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes Verwaltungsvorschriften über die Binnenschifffahrt berührt sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 6, anzuwenden.

Anmerkung

1. Ziffer 6. der Novelle BGBl. II Nr. 302/2011 lautet: "§ 12 Abs. 4 lautet: ...". Richtig wäre: "§ 12 Abs. 3 lautet: ...".
2. Ziffer 7. der Novelle BGBl. II Nr. 302/2011 lautet: "Nach § 12 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt: ...". Richtig wäre: "Nach § 12 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt: ...".

Im RIS seit

13.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2012

Gesetzesnummer

20005093

Dokumentnummer

NOR40131787