Kurztitel
Weltpostverein – Übereinkommen zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und dem Weltpostverein
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1965Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1965,
Index
99/07 Post- und Fernmeldewesen
Text
Zusatzabkommen zum Übereinkommen zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und dem Weltpostverein
In der Erwägung, daß der Generalsekretär der Vereinten Nationen durch die am 25. Februar 1948 vom Wirtschafts- und Sozialrat angenommene Entschließung 136 (VI) gebeten wird, mit jeder Sonderorganisation, die darum ersucht, ein Zusatzabkommen zu schließen, das die Begünstigung der Bestimmungen des Artikels VII des Vertrages über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen auf die Beamten dieser Sonderorganisationen ausdehnt, und jedes Ergänzungsabkommen dieser Art der Vollversammlung zur Genehmigung vorzulegen, undIn der Erwägung, daß der Generalsekretär der Vereinten Nationen durch die am 25. Februar 1948 vom Wirtschafts- und Sozialrat angenommene Entschließung 136 (römisch sechs) gebeten wird, mit jeder Sonderorganisation, die darum ersucht, ein Zusatzabkommen zu schließen, das die Begünstigung der Bestimmungen des Artikels römisch sieben des Vertrages über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen auf die Beamten dieser Sonderorganisationen ausdehnt, und jedes Ergänzungsabkommen dieser Art der Vollversammlung zur Genehmigung vorzulegen, und
inSub-Litera, i, n der Erwägung, daß der Weltpostverein ein Ergänzungsabkommen dieser Art zu schließen wünscht, das das nach Artikel 63 der Charta zwischen den Vereinten Nationen und dem Weltpostverein geschlossene Übereinkommen vervollständigt,
wirdwird von den Anwesenden folgendes vereinbart:
Artikel IArtikel römisch eins
Die nachstehende Klausel wird als zusätzlicher Artikel dem Übereinkommen zwischen den Vereinten Nationen und dem Weltpostverein hinzugefügt:
„Die Beamten des Weltpostvereines werden das Recht haben, die Passierscheine (laissezpasser) der Vereinten Nationen nach den in Anwendung des Artikels XIV getroffenen besonderen Vereinbarungen zu benutzen.“„Die Beamten des Weltpostvereines werden das Recht haben, die Passierscheine (laissezpasser) der Vereinten Nationen nach den in Anwendung des Artikels römisch vierzehn getroffenen besonderen Vereinbarungen zu benutzen.“
Artikel IIArtikel römisch zwei
Das vorliegende Übereinkommen tritt in Kraft, sobald es von der Vollversammlung der Vereinten Nationen und vom Weltpostverein genehmigt worden ist.
Für den Weltpostverein:
Geschehen zu Paris, am 13. Juli 1949.