Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Weltpostverein – Übereinkommen zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und dem Weltpostverein
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1965Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1965,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
99/07 Post- und Fernmeldewesen
Text
Artikel XIIIArtikel römisch dreizehn
Zusammenarbeit
1.Ziffer eins Indem diese Bestimmungen vereinbart werden, geben die Vereinten Nationen und der Verein der Erwartung Ausdruck, daß diese Bestimmungen dazu beitragen werden, eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den beiden Organisationen zu gewährleisten. Sie bekräftigen ihre Absicht, die diesem Ziel dienenden Maßnahmen im gemeinsamen Einvernehmen zu treffen.
2.Ziffer 2 Die Bestimmungen dieses Übereinkommens über die Zusammenarbeit werden im wünschenswerten Umfang auf die Beziehungen des Vereines zu den Vereinten Nationen einschließlich ihrer angeschlossenen und örtlichen Dienststellen angewendet.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022
Dokumentnummer
NOR40084494