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Art. 8

Fassungen
ab 01.01.1966 — BGBl. Nr. 350/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.01.1966 BGBl. Nr. 350/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Weltpostverein – Übereinkommen zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und dem Weltpostverein

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1965,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1966BGBl. Nr. 350/1965

Außerkrafttretensdatum

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Text

Artikel römisch acht

Statistik

Ziffer eins Die Vereinten Nationen und der Verein erklären sich bereit, zusammenzuarbeiten, um für ihre Auskünfte und statistischen Angaben möglichst brauchbare und weitgehend verwendbare Ergebnisse zu erzielen.

Ziffer 2 Der Verein erkennt die Vereinten Nationen als Zentralstelle an, die berufen ist, den allgemeinen Zwecken der internationalen Organisationen dienende Statistiken zu sammeln, auszuwerten, zu veröffentlichen, zu vereinheitlichen und zu verbessern.

Ziffer 3 Die Vereinten Nationen erkennen an, daß der Verein die zuständige Organisation ist, die ihren eigenen Bereich betreffenden Statistiken zu sammeln, auszuwerten, zu veröffentlichen, zu vereinheitlichen und zu verbessern; dadurch soll jedoch das Interesse der Vereinten Nationen an diesen Statistiken nicht beeinträchtigt werden, soweit diese für die Verwirklichung ihrer eigenen Ziele und für die Entwicklung der Statistiken in der ganzen Welt von Bedeutung sind.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022

Gesetzesnummer

20005099

Dokumentnummer

NOR40084489

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/350/A8/NOR40084489