Kurztitel
Weltpostverein – Übereinkommen zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und dem Weltpostverein
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1965Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1965,
Index
99/07 Post- und Fernmeldewesen
Text
Artikel VIIIArtikel römisch acht
Statistik
1.Ziffer eins Die Vereinten Nationen und der Verein erklären sich bereit, zusammenzuarbeiten, um für ihre Auskünfte und statistischen Angaben möglichst brauchbare und weitgehend verwendbare Ergebnisse zu erzielen.
2.Ziffer 2 Der Verein erkennt die Vereinten Nationen als Zentralstelle an, die berufen ist, den allgemeinen Zwecken der internationalen Organisationen dienende Statistiken zu sammeln, auszuwerten, zu veröffentlichen, zu vereinheitlichen und zu verbessern.
3.Ziffer 3 Die Vereinten Nationen erkennen an, daß der Verein die zuständige Organisation ist, die ihren eigenen Bereich betreffenden Statistiken zu sammeln, auszuwerten, zu veröffentlichen, zu vereinheitlichen und zu verbessern; dadurch soll jedoch das Interesse der Vereinten Nationen an diesen Statistiken nicht beeinträchtigt werden, soweit diese für die Verwirklichung ihrer eigenen Ziele und für die Entwicklung der Statistiken in der ganzen Welt von Bedeutung sind.