Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbot der Verwendung von bestimmten Weichmachern (Phthalaten) in Babyartikeln
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 418/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 16/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Beschaffenheitsanforderungen und Verbot des In-Verkehr-Bringens
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Es ist verboten, bei der Herstellung von für Kinder üblicherweise zugänglichen Teilen von Babyartikeln gemäß § 1 die folgenden Phthalate (oder andere CAS- und EINECS-Nummern, die diese Stoffe betreffen) als Stoffe oder als Bestandteile von Zubereitungen in Konzentrationen von mehr als 0,1 Masse-% des weichmacherhaltigen Materials zu verwenden:Es ist verboten, bei der Herstellung von für Kinder üblicherweise zugänglichen Teilen von Babyartikeln gemäß Paragraph eins, die folgenden Phthalate (oder andere CAS- und EINECS-Nummern, die diese Stoffe betreffen) als Stoffe oder als Bestandteile von Zubereitungen in Konzentrationen von mehr als 0,1 Masse-% des weichmacherhaltigen Materials zu verwenden:
Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) CAS-Nr. 117-81-7;
EINECS-Nr. 204-211-0
Dibutylphthalat (DBP) CAS-Nr. 84-74-2; EINECS-Nr. 201-557-4
Benzylbutylphthalat (BBP) CAS-Nr. 85-68-7;
EINECS-Nr. 201-622-7.
(2)Absatz 2,Babyartikel gemäß § 1 mit für Kinder üblicherweise zugänglichen Teilen, die die in Abs. 1 genannten Phthalate in Konzentrationen enthalten, die über dem angegebenen Grenzwert liegen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.Babyartikel gemäß Paragraph eins, mit für Kinder üblicherweise zugänglichen Teilen, die die in Absatz eins, genannten Phthalate in Konzentrationen enthalten, die über dem angegebenen Grenzwert liegen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2014
Dokumentnummer
NOR40084506