Alle derartigen Streitigkeiten, die sich zwischen einem Unterzeichner und einem Staat oder Fernmelde-Rechtsträger, der aufgehört hat, Unterzeichner zu sein, oder zwischen der INTELSAT und einem Staat oder Fernmelde-Rechtsträger, der aufgehört hat, Unterzeichner zu sein, ergeben, nachdem der betreffende Staat oder Fernmelde-Rechtsträger aufgehört hat, Unterzeichner zu sein, sind, wenn sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist auf andere Weise beigelegt werden, einem Schiedsverfahren zu unterwerfen und können, wenn die Streitparteien dem zustimmen, einem Schiedsverfahren gemäß Anlage C des Übereinkommens unterworfen werden. Hört ein Staat oder Fernmelde-Rechtsträger nach Einleitung eines Schiedsverfahrens, an dem er beteiligt ist, auf, Unterzeichner zu sein, so wird das Verfahren gemäß Anlage C des Übereinkommens oder gegebenenfalls der sonstigen Bestimmungen, nach denen das Verfahren geführt wird, fortgesetzt und abgeschlossen.