die nach. Ziffer i erzielten Ergebnisse werden wie folgt bereinigt:
A. Zum Zweck- des finanziellen Ausgleichs bei Inkrafttreten dieses Betriebsübereinkommens wird ein Betrag hinzugefügt oder abgezogen, der den Fehlbetrag bzw. den Überschuß aus den Zahlungen darstellt, welche die INTELSAT ab Entschädigung für die Nutzung des Kapitals im Zusammenhang mit den kumulativen Kosten geleistet hat, die auf Grund des Sonder-Überernkommens zu zahlen waren; die Zahlung der Entschädigung durch die INTELSAT erfolgt zu den Entschädigungssätzen, die der Interimsausschuß für das Satellitenfernmeldewesen nach Artikel 9 des Sonder-Übereinkommens festgelegt hat und die während der Zeiträume gültig waren, in denen die einschlägigen Entschädigungssätze anzuwenden waren. Zur Bestimmung des Betrags, der den Fehlbetrag oder den Überschuß der Zahlung darstellt, wird die zu zahlende Entschädigung monatlich berechnet und auf den Nettobetrag der unter Ziffer i genannten Faktoren bezogen;
B. zum Zweck jedes späteren finanziellen Ausgleichs wird ein weiterer Betrag hinzugefügt oder abgezogen, der den Fehlbetrag bzw. den Überschuß aus den Zahlungen darstellt, welche die INTELSAT als Entschädigung für die Nutzung des Kapitals vom Inkrafttreten dieses Betriebsübereinkommens bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bewertung im Zusammenhang mit den kumulativen Kosten geleistet hat, die auf Grund dieses Betriebsübereinkommens zu zahlen waren; die Zahlung der Entschädigung durch die INTELSAT erfolgt zu den Entschädigungssätzen, die der Gouverneursrat nach Artikel 8 festgelegt hat und die während der Zeiträume gültig waren, in denen die einschlägigen Entschädigungssätze anzuwenden waren. Zur Bestimmung des Betrages, der den Fehlbetrag oder den Überschuß der Zahlung darstellt, wird die zu zahlende Entschädigung monatlich berechnet und auf den Nettobetrag der unter Ziffer i genannten Faktoren bezogen.