Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
16.11.2006 bis 12.06.2017 — BGBl. II Nr. 430/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1016.11.200612.06.2017 BGBl. II Nr. 430/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 153/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung - Exekutivdienst des BMI

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

16.11.2006BGBl. II Nr. 430/2006

Außerkrafttretensdatum

12.06.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 153/2017

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Dienstprüfung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Abschluss der Grundausbildungen ist durch die erfolgreiche Ablegung der entsprechenden Dienstprüfung vor einem Prüfungssenat nachzuweisen. Aufbau, Ablauf und Inhalte der Dienstprüfung sind aus den Anlagen 1, 2 und 3 ersichtlich.
  2. Absatz 2,Die Bediensteten sind von Amts wegen zu den Dienstprüfungen zuzuweisen. Voraussetzung für die Zulassung zu den Dienstprüfungen für den Exekutivdienst und für die Verwendungsgruppe E 2a ist der positive Abschluss in jenen Lehrgegenständen, die weder verbindliche Übungen noch Freigegenstände sind. Voraussetzung für die Zulassung zur Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 1 ist der positive Abschluss des Bachelor-Fachhochschul-Studienganges „Polizeiliche Führung“.
  3. Absatz 3,Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist ist mit mindestens zwei Wochen und höchstens drei Monaten festzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2017

Gesetzesnummer

20005109

Dokumentnummer

NOR40084654