Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung - Exekutivdienst des BMI
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 430/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 153/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Zeugnis
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Über die bestandene Dienstprüfung ist vom Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungssenates ein Zeugnis auszustellen. Im Zeugnis sind sämtliche Teilprüfungen der Dienstprüfung zu bezeichnen und die jeweilige Beurteilung festzuhalten. Wenn eine Projektarbeit erstellt wurde, ist das Thema der Arbeit anzuführen.
(2)Absatz 2,Das Original des Zeugnisses ist dem Bediensteten auszuhändigen. Eine Kopie des Zeugnisses ist im Personalakt abzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2017
Dokumentnummer
NOR40084656