Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung - Exekutivdienst des BMI
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 430/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 153/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Ziele und Grundsätze der Grundausbildung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Grundausbildung zielt inhaltlich und methodisch sowohl auf die Vermittlung von Sachwissen, als auch auf den Erwerb von Methoden- und Handlungswissen im Sinne einer praxisorientierten Ausbildung ab. Dabei werden unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden die persönliche Kompetenz sowie berufspraktische Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, um den Anforderungen professionell und verantwortungsvoll nachkommen zu können. Die Entwicklung der Mitarbeiter soll durch die Grundausbildung unterstützt und die persönliche Arbeitzufriedenheit gefördert werden.
(2)Absatz 2,Bei der Ausbildung sind folgende Grundsätze besonders zu beachten:
Der Lehrstoff ist dem neuesten Stand der Wissenschaft und den dienstlichen Erfordernissen des Exekutivdienstes entsprechend zu vermitteln.
Der Unterricht ist anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten.
Die Lehrgangsteilnehmer sind zu Selbstständigkeit und Mitarbeit anzuleiten.
Schlagworte
Methodenwissen
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2017
Dokumentnummer
NOR40084646