Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
16.11.2006 bis 12.06.2017 — BGBl. II Nr. 430/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 216.11.200612.06.2017 BGBl. II Nr. 430/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 153/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung - Exekutivdienst des BMI

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

16.11.2006BGBl. II Nr. 430/2006

Außerkrafttretensdatum

12.06.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 153/2017

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ziele und Grundsätze der Grundausbildung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Grundausbildung zielt inhaltlich und methodisch sowohl auf die Vermittlung von Sachwissen, als auch auf den Erwerb von Methoden- und Handlungswissen im Sinne einer praxisorientierten Ausbildung ab. Dabei werden unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden die persönliche Kompetenz sowie berufspraktische Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, um den Anforderungen professionell und verantwortungsvoll nachkommen zu können. Die Entwicklung der Mitarbeiter soll durch die Grundausbildung unterstützt und die persönliche Arbeitzufriedenheit gefördert werden.
  2. Absatz 2,Bei der Ausbildung sind folgende Grundsätze besonders zu beachten:
    1. Ziffer eins
      Der Lehrstoff ist dem neuesten Stand der Wissenschaft und den dienstlichen Erfordernissen des Exekutivdienstes entsprechend zu vermitteln.
    2. Ziffer 2
      Der Unterricht ist anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten.
    3. Ziffer 3
      Die Lehrgangsteilnehmer sind zu Selbstständigkeit und Mitarbeit anzuleiten.

Schlagworte

Methodenwissen

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2017

Gesetzesnummer

20005109

Dokumentnummer

NOR40084646