Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flexibilisierungsverordnung Heeresdruckerei
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 446/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Der Projektzeitraum beginnt mit 1. Jänner 2007 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2012 (vgl. § 2).Der Projektzeitraum beginnt mit 1. Jänner 2007 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2012 vergleiche Paragraph 2,).
Text
Berichtspflichten der Organisationseinheit
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat vorzulegen
einen Bericht mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr innerhalb des Projektzeitraumes und
einen Abschlussbericht über die erfolgte Umsetzung des Projektprogramms bis spätestens zum Ablauf des 30. Juni des dem Ende des Projektzeitraumes folgenden Finanzjahres.
(2)Absatz 2,Die Berichte nach Abs. 1 haben hinreichend detailliert einzugehen aufDie Berichte nach Absatz eins, haben hinreichend detailliert einzugehen auf
das Projektprogramm, insbesondere auf die darin festgelegten Ziele,
die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie der Planstellen.
Abweichungen vom Projektprogramm sind zu begründen.
(3)Absatz 3,Über Abs. 2 hinaus haben die Berichte nach Abs. 1 Z 1 eine Vorschau über die künftige Umsetzung des Projektprogramms zu enthalten.Über Absatz 2, hinaus haben die Berichte nach Absatz eins, Ziffer eins, eine Vorschau über die künftige Umsetzung des Projektprogramms zu enthalten.
(4)Absatz 4,Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat bei Bedarf auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zusätzliche Berichte vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2013
Dokumentnummer
NOR40084780