Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flexibilisierungsverordnung Heeresdruckerei
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 446/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Der Projektzeitraum beginnt mit 1. Jänner 2007 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2012 (vgl. § 2).Der Projektzeitraum beginnt mit 1. Jänner 2007 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2012 vergleiche Paragraph 2,).
Text
2. Abschnitt
Besondere Ermächtigungen und Regelungen während des
Projektzeitraumes
Verwendung der Einnahmen
§ 4.Paragraph 4,
Die Organisationseinheit ist ermächtigt, während des Projektzeitraumes ihre Einnahmen nach Maßgabe des § 17a Abs. 2 bis 6 BHG zur Bedeckung ihres Ausgabenbedarfes in Umsetzung des Projektprogramms zu verwenden, sofern der Bundesminister für Finanzen den Leiter der Organisationseinheit zu überplanmäßigen Ausgaben gemäß § 17a Abs. 3 BHG ermächtigt. Die Organisationseinheit ist ermächtigt, während des Projektzeitraumes ihre Einnahmen nach Maßgabe des Paragraph 17 a, Absatz 2 bis 6 BHG zur Bedeckung ihres Ausgabenbedarfes in Umsetzung des Projektprogramms zu verwenden, sofern der Bundesminister für Finanzen den Leiter der Organisationseinheit zu überplanmäßigen Ausgaben gemäß Paragraph 17 a, Absatz 3, BHG ermächtigt.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2013
Dokumentnummer
NOR40084773