Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
DAC-Verordnung „Traisental“
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 447/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 347/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 447 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 347 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2.Paragraph 2,
Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Traisental DAC“ ist im Weinbaugebiet Traisental herzustellen und abzufüllen. Eine Herstellung und Abfüllung außerhalb des Gebietes darf nur mit Genehmigung des Bundesamtes für Weinbau nach Anhörung des Regionalen Weinkomitees Traisental erfolgen. Eine solche Genehmigung kann insbesondere dann erteilt werden, wenn die Weingärten des Herstellers im Traisental gelegen sind und die Herstellung des Weines auf einem Betrieb des Herstellers außerhalb des Traisentals erfolgt oder wenn Flächenverträge zwischen einem Hersteller mit einem Betrieb außerhalb des Traisentales und Besitzern von Weingärten im Traisental bestehen. Auf bezughabenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren sind der Herkunftsort, Grundstücksnummer(n) und Fläche(n) anzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2026
Dokumentnummer
NOR40084785