Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
23.11.2006 bis 10.12.2007 — BGBl. II Nr. 447/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 223.11.200610.12.2007 BGBl. II Nr. 447/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 347/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

DAC-Verordnung „Traisental“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 447 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 347 aus 2007,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

23.11.2006BGBl. II Nr. 447/2006

Außerkrafttretensdatum

10.12.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 347/2007

Index

80/03 Weinrecht

Text

Paragraph 2,

Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Traisental DAC“ ist im Weinbaugebiet Traisental herzustellen und abzufüllen. Eine Herstellung und Abfüllung außerhalb des Gebietes darf nur mit Genehmigung des Bundesamtes für Weinbau nach Anhörung des Regionalen Weinkomitees Traisental erfolgen. Eine solche Genehmigung kann insbesondere dann erteilt werden, wenn die Weingärten des Herstellers im Traisental gelegen sind und die Herstellung des Weines auf einem Betrieb des Herstellers außerhalb des Traisentals erfolgt oder wenn Flächenverträge zwischen einem Hersteller mit einem Betrieb außerhalb des Traisentales und Besitzern von Weingärten im Traisental bestehen. Auf bezughabenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren sind der Herkunftsort, Grundstücksnummer(n) und Fläche(n) anzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2026

Gesetzesnummer

20005125

Dokumentnummer

NOR40084785