Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forstassistenten-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 448/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 273/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 448 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 273 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Magisterstudien
§ 3. (1) Im Fall der erfolgreichen Absolvierung des Bakkalaureatsstudiums „Forstwirtschaft“ oder einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) sind eines der in Abs. 2 genannten Magisterstudien und, soweit nicht bereits im Rahmen des Studiums erfolgt, die in § 2 genannten Lehrveranstaltungen erfolgreich zu absolvieren.Paragraph 3, (1) Im Fall der erfolgreichen Absolvierung des Bakkalaureatsstudiums „Forstwirtschaft“ oder einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) sind eines der in Absatz 2, genannten Magisterstudien und, soweit nicht bereits im Rahmen des Studiums erfolgt, die in Paragraph 2, genannten Lehrveranstaltungen erfolgreich zu absolvieren.
(2)Absatz 2,Als Magisterstudien nach § 105 Abs. 1a des Forstgesetzes 1975 werden festgelegt:Als Magisterstudien nach Paragraph 105, Absatz eins a, des Forstgesetzes 1975 werden festgelegt:
Mountain Risk Engineering und
Holztechnologie und Management.
Dokumentnummer
NOR40084811