Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bilanzbuchhaltungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 161/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
Berufssitz
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Berufsberechtigte sind verpflichtet, einen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelegenen Berufssitz zu haben.
(2)Absatz 2,Unter einem Berufssitz ist bei einem selbständig tätigen Berufsberechtigten eine feste Einrichtung zu verstehen, welche durch ihre personelle, sachliche und funktionelle Ausstattung die Erfüllung der an einen Berufsberechtigten gestellten fachlichen Anforderungen gewährleistet.
(3)Absatz 3,Berufsberechtigte dürfen in Österreich nur einen Berufssitz haben.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2013
Dokumentnummer
NOR40084881