Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bilanzbuchhaltungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 161/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
2. Abschnitt
Prüfungen – Zulassung
Zulassungsvoraussetzungen - Bilanzbuchhalter
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Zur Fachprüfung für Bilanzbuchhalter ist zuzulassen, wer eine mindestens dreijährige berufliche fachliche Tätigkeit im Rechnungswesen ausgeübt hat.
(2)Absatz 2,Tätigkeiten, die die gesetzliche Normalarbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.
(3)Absatz 3,Unter fachlichen Tätigkeiten gemäß Abs. 1 sind Tätigkeiten zu verstehen, die geeignet sind, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des Berufes Bilanzbuchhalter erforderlich sind.Unter fachlichen Tätigkeiten gemäß Absatz eins, sind Tätigkeiten zu verstehen, die geeignet sind, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des Berufes Bilanzbuchhalter erforderlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2013
Dokumentnummer
NOR40084882