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§ 43 BibuG

Fassungen
08.01.2008 bis 31.12.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4308.01.200831.12.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/2013
§ 4301.01.200707.01.2008 BGBl. I Nr. 161/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bilanzbuchhaltungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

08.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/2013

Abkürzung

BibuG

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Mündlicher Prüfungsteil – Beurteilung

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Die Prüfungskommission hat aufgrund des Ergebnisses der einzelnen Prüfungsfächer des mündlichen Prüfungsteiles der Fachprüfung entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.
  2. Absatz 2,Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  3. Absatz 3,Die Beschlüsse der Prüfungsausschüsse sind unanfechtbar.
  4. Absatz 4,Der mündliche Prüfungsteil einer Fachprüfung gilt als insgesamt bestanden, wenn sämtliche Fachgebiete des mündlichen Prüfungsteiles mit „bestanden“ beurteilt worden sind. Der mündliche Prüfungsteil einer Fachprüfung gilt als insgesamt nicht bestanden, wenn auch nur ein Prüfungsfach des mündlichen Prüfungsteiles mit „nicht bestanden“ beurteilt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2013

Gesetzesnummer

20005127

Dokumentnummer

NOR40095954