Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bilanzbuchhaltungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 161/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
Mündlicher Prüfungsteil – Beurteilung
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz eins,Die Prüfungskommission hat aufgrund des Ergebnisses der einzelnen Prüfungsfächer des mündlichen Prüfungsteiles der Fachprüfung entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(2)Absatz 2,Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3)Absatz 3,Die Beschlüsse der Prüfungsausschüsse sind unanfechtbar.
(4)Absatz 4,Der mündliche Prüfungsteil einer Fachprüfung gilt als insgesamt bestanden, wenn sämtliche Fachgebiete des mündlichen Prüfungsteiles mit „bestanden“ beurteilt worden sind. Der mündliche Prüfungsteil einer Fachprüfung gilt als insgesamt nicht bestanden, wenn auch nur ein Prüfungsfach des mündlichen Prüfungsteiles mit „nicht bestanden“ beurteilt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2013
Dokumentnummer
NOR40095954