Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bilanzbuchhaltungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 161/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 69Paragraph 69
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
Ausübungsrichtlinie
§ 69.Paragraph 69,
(1)Absatz eins,Die Paritätische Kommission hat eine Richtlinie für die Ausübung der Bilanzbuchhaltungsberufe zu erlassen.
(2)Absatz 2,Diese Richtlinie hat insbesondere zu regeln:
das standesgemäße Verhalten im Geschäftsverkehr mit Auftraggebern,
das standesgemäße Verhalten gegenüber anderen Berufsberechtigten und Personen anderer Berufe, die durch die Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes berührt werden,
die Kontrolle der sonstigen Pflichten von Berufsberechtigten und
angemessene Vorkehrungen zum Schutz der Berufsberechtigten von einer Ausnutzung durch die organisierte Kriminalität und einer Verwicklung in diese.
(3)Absatz 3,Diese Richtlinie ist durch die Paritätische Kommission im Internet kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011
Dokumentnummer
NOR40084939