Rechtstracker.at

§ 69 BibuG

Fassungen
16.06.2010 bis 31.12.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6916.06.201031.12.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/2013
§ 6908.01.200815.06.2010 § → § BGBl. I Nr. 11/2008
§ 6901.01.200707.01.2008 BGBl. I Nr. 161/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bilanzbuchhaltungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 69

Inkrafttretensdatum

16.06.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/2013

Abkürzung

BibuG

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Ausübungsrichtlinie

Paragraph 69,

  1. Absatz eins,Die Paritätische Kommission hat eine Richtlinie für die Ausübung der Bilanzbuchhaltungsberufe zu erlassen.
  2. Absatz 2,Diese Richtlinie hat insbesondere zu regeln:
    1. Ziffer eins
      das standesgemäße Verhalten im Geschäftsverkehr mit Auftraggebern,
    2. Ziffer 2
      das standesgemäße Verhalten gegenüber anderen Berufsberechtigten und Personen anderer Berufe, die durch die Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes berührt werden,
    3. Ziffer 3
      die Kontrolle der verpflichtenden Fortbildung gemäß Paragraph 68, Absatz 3,
    4. Ziffer 4
      die Kontrolle der sonstigen Pflichten von Berufsberechtigten,
    5. Ziffer 5
      angemessene Vorkehrungen zum Schutz der Berufsberechtigten von einer Ausnutzung durch die organisierte Kriminalität und einer Verwicklung in diese.
    6. Ziffer 6
      die nähere Ausgestaltung der Sorgfaltspflichten im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
    7. Ziffer 7
      die Erstellung von Risikoprofilen betreffend Geschäftsbeziehungen im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und
    8. Ziffer 8
      Anleitungen betreffend erweiterter Sorgfaltspflichten für risikoreiche Geschäfte im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
  3. Absatz 3,Diese Richtlinie ist durch die Paritätische Kommission im Internet kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.

Im RIS seit

09.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2013

Gesetzesnummer

20005127

Dokumentnummer

NOR40118773