Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bilanzbuchhaltungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 161/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
2. Hauptstück
Natürliche Personen
1. Abschnitt
Allgemeines
Voraussetzungen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Allgemeine Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung sind:
die volle Handlungsfähigkeit,
die besondere Vertrauenswürdigkeit,
geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,
eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung und
(2)Absatz 2,Weitere Voraussetzung für die öffentliche Bestellung als
Bilanzbuchhalter ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Bilanzbuchhalter,
Buchhalter ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Buchhalter und
Personalverrechner die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Personalverrechner.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2013
Dokumentnummer
NOR40138096