Rechtstracker.at

§ 73 BibuG

Fassungen
01.01.2007 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 161/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7301.01.200731.12.2013 BGBl. I Nr. 161/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bilanzbuchhaltungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 73

Inkrafttretensdatum

01.01.2007BGBl. I Nr. 161/2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/2013

Abkürzung

BibuG

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Aufträge und Bevollmächtigung

Paragraph 73,

  1. Absatz eins,Berufsberechtigte sind verpflichtet, die Übernahme eines Auftrages abzulehnen, der sie bei Ausübung ihrer Tätigkeit an Weisungen fachlicher Art des Auftraggebers binden würde. Die Annahme von Aufträgen durch Bilanzbuchhalter, die sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Deckungsumfang ihrer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nicht enthalten sind, ist unzulässig.
  2. Absatz 2,Berufsberechtigte sind berechtigt, einen bereits übernommenen Auftrag zurückzulegen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      die sich nachträglich ergebende Unerfüllbarkeit des Auftrages oder
    2. Ziffer 2
      die Verhinderung durch eine Krankheit oder
    3. Ziffer 3
      die sich nachträglich ergebende Feststellung, dass der Auftraggeber bewusst unrichtige oder unvollständige Unterlagen zur Verfügung gestellt hat.
  3. Absatz 3,Berufsberechtigte sind berechtigt, die ihnen erteilten Auskünfte und übergebenen Unterlagen des Auftraggebers, insbesondere Zahlenangaben, als richtig und vollständig anzusehen.
  4. Absatz 4,Berufsberechtigte sind verpflichtet, die übernommenen Angelegenheiten, Aufgaben, Vertretungen und Verteidigungen gesetzmäßig zu führen und die Rechte des Auftraggebers gegen jedermann mit Treue und Nachdruck zu verfolgen. Sie sind im Rahmen ihrer Aufträge befugt, alle ihren Auftraggebern zur Verfügung stehenden gesetzmäßigen Angriffs- und Verteidigungsmittel zu gebrauchen.
  5. Absatz 5,Beruft sich ein Bilanzbuchhalter im beruflichen Verkehr auf die ihm erteilte Bevollmächtigung, so ersetzt diese Berufung den urkundlichen Nachweis.
  6. Absatz 6,Vereinbarungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen über einen generellen Haftungsausschluss sind unzulässig.

Schlagworte

Angriffsmittel

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2013

Gesetzesnummer

20005127

Dokumentnummer

NOR40084943