Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bilanzbuchhaltungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 161/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 75Paragraph 75
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
Andere Tätigkeiten
§ 75.Paragraph 75,
(1)Absatz eins,Berufsberechtigte sind berechtigt, auch andere Tätigkeiten selbständig oder unselbständig auszuüben.
(2)Absatz 2,Die Ausübung anderer selbständiger oder unselbständiger Tätigkeiten neben jener der Ausübung eines Bilanzbuchhalters, der Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist, ist unzulässig, wenn sie auf Provisionsbasis beruhen oder die Unabhängigkeit bei der Ausübung der Berufsberechtigung gefährden.
(3)Absatz 3,Jede selbständige und unselbständige Tätigkeit gemäß Abs. 2 ist der Paritätischen Kommission unverzüglich anzuzeigen.Jede selbständige und unselbständige Tätigkeit gemäß Absatz 2, ist der Paritätischen Kommission unverzüglich anzuzeigen.
(4)Absatz 4,Die Paritätische Kommission hat selbständige oder unselbständige Tätigkeiten gemäß Abs. 2 mit Bescheid zu untersagen, wenn diese:Die Paritätische Kommission hat selbständige oder unselbständige Tätigkeiten gemäß Absatz 2, mit Bescheid zu untersagen, wenn diese:
auf Provisionsbasis beruhen oder
die Unabhängigkeit des Bilanzbuchhalters gefährden.
(5)Absatz 5,Gegen einen Bescheid, mit dem eine selbständige oder eine unselbständige Tätigkeit untersagt wird, steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2012
Dokumentnummer
NOR40084945