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§ 75 BibuG

Fassungen
01.01.2007 bis 31.12.2012 — BGBl. I Nr. 161/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7501.01.201331.12.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/2013
§ 7501.01.200731.12.2012 BGBl. I Nr. 161/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bilanzbuchhaltungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 75

Inkrafttretensdatum

01.01.2007BGBl. I Nr. 161/2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

BibuG

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Andere Tätigkeiten

Paragraph 75,

  1. Absatz eins,Berufsberechtigte sind berechtigt, auch andere Tätigkeiten selbständig oder unselbständig auszuüben.
  2. Absatz 2,Die Ausübung anderer selbständiger oder unselbständiger Tätigkeiten neben jener der Ausübung eines Bilanzbuchhalters, der Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist, ist unzulässig, wenn sie auf Provisionsbasis beruhen oder die Unabhängigkeit bei der Ausübung der Berufsberechtigung gefährden.
  3. Absatz 3,Jede selbständige und unselbständige Tätigkeit gemäß Absatz 2, ist der Paritätischen Kommission unverzüglich anzuzeigen.
  4. Absatz 4,Die Paritätische Kommission hat selbständige oder unselbständige Tätigkeiten gemäß Absatz 2, mit Bescheid zu untersagen, wenn diese:
    1. Ziffer eins
      auf Provisionsbasis beruhen oder
    2. Ziffer 2
      die Unabhängigkeit des Bilanzbuchhalters gefährden.
  5. Absatz 5,Gegen einen Bescheid, mit dem eine selbständige oder eine unselbständige Tätigkeit untersagt wird, steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2012

Gesetzesnummer

20005127

Dokumentnummer

NOR40084945