Rechtstracker.at

§ 79j BibuG

Fassungen
16.06.2010 bis 31.12.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 79j16.06.201031.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bilanzbuchhaltungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 79 j

Inkrafttretensdatum

16.06.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/2013

Abkürzung

BibuG

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Innerorganisatorische Maßnahmen

Paragraph 79 j,

  1. Absatz eins,Berufsberechtigte müssen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung geeignete Maßnahmen treffen. Sie haben insbesondere
    1. Ziffer eins
      angemessene und geeignete Strategien und Verfahren einzuführen für:
      1. Litera a
        Die Einhaltung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden,
      2. Litera b
        Verdachtsmeldungen,
      3. Litera c
        die Aufbewahrung von Aufzeichnungen,
      4. Litera d
        die Risikobewertung und das Risikomanagement in Bezug auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen und
      5. Litera e
        geeignete Kontroll- und Informationssysteme in ihren Kanzleien sowie
    2. Ziffer 2
      das in ihrer Kanzlei befasste Personal
      1. Litera a
        mit den Bestimmungen, die der Verhinderung und der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung dienen, nachweislich vertraut zu machen und
      2. Litera b
        in besonderen Fortbildungsprogrammen zu schulen.
  2. Absatz 2,In Gesellschaften ist ein gesetzlicher Vertreter als Beauftragter für Fragen der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzurichten. Dieser ist für die Einhaltung der Bestimmungen des Absatz eins, verantwortlich.
  3. Absatz 3,Bereits bei Einstellung von Personal ist dieses einer Überprüfung im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu unterziehen.

Schlagworte

Kontrollsystem

Im RIS seit

09.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2013

Gesetzesnummer

20005127

Dokumentnummer

NOR40118786