Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bilanzbuchhaltungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 161/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 79jParagraph 79 j
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
Innerorganisatorische Maßnahmen
§ 79j.Paragraph 79 j,
(1)Absatz eins,Berufsberechtigte müssen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung geeignete Maßnahmen treffen. Sie haben insbesondere
angemessene und geeignete Strategien und Verfahren einzuführen für:
Die Einhaltung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden,
die Aufbewahrung von Aufzeichnungen,
die Risikobewertung und das Risikomanagement in Bezug auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen und
geeignete Kontroll- und Informationssysteme in ihren Kanzleien sowie
das in ihrer Kanzlei befasste Personal
mit den Bestimmungen, die der Verhinderung und der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung dienen, nachweislich vertraut zu machen und
in besonderen Fortbildungsprogrammen zu schulen.
(2)Absatz 2,In Gesellschaften ist ein gesetzlicher Vertreter als Beauftragter für Fragen der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzurichten. Dieser ist für die Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1 verantwortlich.In Gesellschaften ist ein gesetzlicher Vertreter als Beauftragter für Fragen der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzurichten. Dieser ist für die Einhaltung der Bestimmungen des Absatz eins, verantwortlich.
(3)Absatz 3,Bereits bei Einstellung von Personal ist dieses einer Überprüfung im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu unterziehen.
Schlagworte
Kontrollsystem
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2013
Dokumentnummer
NOR40118786