Rechtstracker.at

§ 80 BibuG

Fassungen
01.08.2010 bis 31.12.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8001.08.201031.12.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/2013
§ 8008.01.200831.07.2010 § → § BGBl. I Nr. 11/2008
§ 8001.01.200707.01.2008 BGBl. I Nr. 161/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bilanzbuchhaltungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 80

Inkrafttretensdatum

01.08.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/2013

Abkürzung

BibuG

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

5. Hauptstück
Suspendierung – Endigung – Verwertung

1. Abschnitt
Suspendierung

Voraussetzungen

Paragraph 80,

  1. Absatz eins,Die Paritätische Kommission hat die Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes vorläufig zu untersagen bei
    1. Ziffer eins
      Verlust der vollen Handlungsfähigkeit oder
    2. Ziffer 2
      Vorliegen einer rechtswirksamen Anklageschrift gemäß den Paragraphen 210 bis 215 der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631, wegen des Verdachtes
      1. Litera a
        einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung, die mit mehr als dreimonatiger Freiheitsstrafe bedroht ist, oder
      2. Litera b
        einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung oder
      3. Litera c
        eines gerichtlich strafbaren Finanzvergehens oder
    3. Ziffer 3
      Verhängung der Untersuchungshaft wegen des Verdachtes einer der in Ziffer 2, Litera a bis c aufgezählten Handlungen oder
    4. Ziffer 4
      rechtskräftiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder
    5. Ziffer 5
      bei Nichteröffnung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens oder
    6. Ziffer 6
      fehlender Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
  2. Absatz 2,Von einer Suspendierung ist in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, abzusehen, wenn die ordnungsgemäße Berufsausübung nicht gefährdet ist.
  3. Absatz 3,Über die Suspendierung ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Der Bescheid über die Suspendierung ist dem Berufsberechtigten zu eigenen Handen zuzustellen. Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins und bei Gesellschaften ist der Bescheid dem gesetzlichen Vertreter zuzustellen.
  4. Absatz 4,Gegen den Bescheid, mit dem eine Suspendierung verfügt wurde, steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden. Der Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Im RIS seit

17.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2013

Gesetzesnummer

20005127

Dokumentnummer

NOR40119986