Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bilanzbuchhaltungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 161/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 86Paragraph 86
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
Widerruf der Anerkennung
§ 86.Paragraph 86,
(1)Absatz eins,Die Paritätische Kommission hat eine durch Anerkennung erteilte Berechtigung zur Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes zu widerrufen, wenn eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben ist.
(2)Absatz 2,Vor Widerruf einer Anerkennung hat die Paritätische Kommission die Gesellschaft aufzufordern, einen den Widerruf begründenden Umstand innerhalb einer Frist von sechs Monaten, in den Fällen des § 54 Abs. 1, zweiter Satz, und des § 56 Abs. 1 Z 6 unverzüglich zu beseitigen.Vor Widerruf einer Anerkennung hat die Paritätische Kommission die Gesellschaft aufzufordern, einen den Widerruf begründenden Umstand innerhalb einer Frist von sechs Monaten, in den Fällen des Paragraph 54, Absatz eins,, zweiter Satz, und des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 6, unverzüglich zu beseitigen.
(3)Absatz 3,Über den Widerruf ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen.
(4)Absatz 4,Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2012
Dokumentnummer
NOR40095960