Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bilanzbuchhaltungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 161/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 86Paragraph 86
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
Widerruf der Anerkennung
§ 86.Paragraph 86,
(1)Absatz eins,Die Paritätische Kommission hat eine durch Anerkennung erteilte Berechtigung zur Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes zu widerrufen, wenn eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben ist.
(2)Absatz 2,Vor Widerruf einer Anerkennung hat die Paritätische Kommission die Gesellschaft aufzufordern, einen den Widerruf begründenden Umstand innerhalb einer Frist von sechs Monaten, in den Fällen des § 54 Abs. 2 unverzüglich, zu beseitigen.Vor Widerruf einer Anerkennung hat die Paritätische Kommission die Gesellschaft aufzufordern, einen den Widerruf begründenden Umstand innerhalb einer Frist von sechs Monaten, in den Fällen des Paragraph 54, Absatz 2, unverzüglich, zu beseitigen.
(3)Absatz 3,Über den Widerruf ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen.
(4)Absatz 4,Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2013
Dokumentnummer
NOR40138114