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§ 92 BibuG

Fassungen
01.01.2007 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 161/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9201.01.200731.12.2013 BGBl. I Nr. 161/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bilanzbuchhaltungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 92

Inkrafttretensdatum

01.01.2007BGBl. I Nr. 161/2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/2013

Abkürzung

BibuG

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 92,

  1. Absatz eins,Die Mitglieder der Paritätischen Kommission und das gesamte mit der Verwaltung betraute Personal sind verpflichtet, über persönliche Verhältnisse, Einrichtungen und Geschäfts- und Betriebsverhältnisse, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der Paritätischen Kommission zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren. Jede Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist ihnen untersagt.
  2. Absatz 2,Von der Verschwiegenheitspflicht kann auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Behörde der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit entbinden. Gegenüber dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bestehen keine Verschwiegenheitspflichten.

Schlagworte

Geschäftsverhältnis, Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2013

Gesetzesnummer

20005127

Dokumentnummer

NOR40084962