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§ 98 BibuG

Fassungen
08.01.2008 bis 15.06.2010 — BGBl. I Nr. 11/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9825.04.201231.12.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/2013
§ 9816.06.201024.04.2012 § → § BGBl. I Nr. 39/2010
§ 9808.01.200815.06.2010 § → § BGBl. I Nr. 11/2008
§ 9801.01.200707.01.2008 BGBl. I Nr. 161/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bilanzbuchhaltungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 98

Inkrafttretensdatum

08.01.2008BGBl. I Nr. 11/2008

Außerkrafttretensdatum

15.06.2010danach: BGBl. I Nr. 39/2010

Abkürzung

BibuG

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 98,

  1. Absatz eins,Erlangte Berechtigungen, Bezeichnungsvorschriften, Anwartschaften und erworbene Rechte „Gewerblicher Buchhalter“ und „Selbständiger Buchhalter“ bleiben auch nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes unberührt. Dies gilt insbesondere für das Recht auf Grundlage des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,, zur Fachprüfung Steuerberater zugelassen zu werden.
  2. Absatz 2,Erworbene Anwartschaften „Selbständiger Buchhalter“ betreffend die Zulassung zur Fachprüfung Steuerberater bleiben unberührt. Tätigkeiten als „Selbständiger Buchhalter“ nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes sind den in Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes normierten Voraussetzungen anzurechnen.
  3. Absatz 3,Offene Prüfungsverfahren und offene Anträge in Prüfungsverfahren „Gewerblicher Buchhalter“ und „Selbständiger Buchhalter“ sind nach den vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes jeweils geltenden Vorschriften zu beurteilen und weiter zu führen. Bestehende Prüfungsausschüsse und Prüfungskommissionen bleiben weiterhin bestehen. Prüfungsverfahren sind bis spätestens 31. Dezember 2007 zu beenden.
  4. Absatz 4,Anträge auf öffentliche Bestellung können nur bis spätestens 31.12.2007 gestellt werden. Der Erwerb der Berechtigung zur Ausübung „Gewerblicher Buchhalter“ und „Selbständiger Buchhalter“ endet spätestens am 30. Juni 2008.
  5. Absatz 5,Selbständige Buchhalter und Gewerbliche Buchhalter, welche eine der folgenden Ausbildungen nach dem 31.12.2000 abgelegt haben, sind von den in diesem Bundesgesetz normierten Fachprüfungen befreit:
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        den Ausbildungsgang „Diplomierter Steuersachbearbeiter“ der Akademie der Wirtschaftstreuhänder GmbH und
      2. Litera b
        einen mindestens 130 wenigstens 45-minütige Unterrichtseinheiten umfassenden Ausbildungsgang Personalverrechnung an der Akademie der Wirtschaftstreuhänder GmbH, an einem Berufsförderungsinstitut der AK und des ÖGB, an einem Wirtschaftsförderungsinstitut einer Wirtschaftskammer oder der Akademie für Recht und Steuern oder
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        die Ausbildung zum Bilanzbuchhalter an einem Berufsförderungsinstitut der AK und des ÖGB und
      2. Litera b
        einen mindestens 130 wenigstens 45-minütige Unterrichtseinheiten umfassenden Ausbildungsgang Personalverrechnung an der Akademie der Wirtschaftstreuhänder GmbH, an einem Berufsförderungsinstitut der AK und des ÖGB, an einem Wirtschaftsförderungsinstitut einer Wirtschaftskammer oder der Akademie für Recht und Steuern oder
    3. Ziffer 3
      1. Litera a
        die Ausbildung zum Bilanzbuchhalter der Wirtschaftsförderungsinstitute der Wirtschaftskammern und
      2. Litera b
        einen mindestens 130 wenigstens 45-minütige Unterrichtseinheiten umfassenden Ausbildungsgang Personalverrechnung an der Akademie der Wirtschaftstreuhänder GmbH, an einem Berufsförderungsinstitut der AK und des ÖGB, an einem Wirtschaftsförderungsinstitut einer Wirtschaftskammer oder der Akademie für Recht und Steuern absolviert haben.
  6. Absatz 6,Wurde eine der in Absatz 5, genannten Ausbildungen vor dem 1.1.2001 erfolgreich absolviert, besteht eine Befreiung von den in diesem Bundesgesetz normierten Fachprüfungen nur dann, wenn eine Ausbildung im Ausmaß von insgesamt 50 Lehreinheiten zu je 45 Minuten mit folgenden Gegenständen nach dem 31.12.2000 erfolgreich absolviert wurde:
    1. Ziffer eins
      20 Lehreinheiten aus Buchhaltung und der Anfertigung von Jahresabschlüssen,
    2. Ziffer 2
      10 Lehreinheiten aus Kostenrechnung,
    3. Ziffer 3
      10 Lehreinheiten über die Grundzüge des Steuerrechts und
    4. Ziffer 4
      10 Lehreinheiten aus Personalverrechnung.
  7. Absatz 7,Die Bestimmungen der Absatz 5 und 6 gelten nur für Personen, die bis spätestens 31.12.2007 einen schriftlichen Antrag auf öffentliche Bestellung bei der Paritätischen Kommission eingebracht haben.
  8. Absatz 8,Für Selbständige Buchhalter, die bis 31. März 2008 nicht die in diesem Bundesgesetz normierten Voraussetzungen für die Erlangung der Berufsberechtigung als Bilanzbuchhalter erfüllen, endet mit Ablauf dieses Tages die Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder. Mit Beginn des 1. April 2008 beginnt für diese Personen die Mitgliedschaft zu den Wirtschaftskammern und ihren Fachorganisationen.
  9. Absatz 9,Ausgenommen von einem Wechsel der Mitgliedschaft gemäß Absatz 8, sind Selbständige Buchhalter, die bis bis 31. März 2008 vor der Paritätischen Kommission schriftlich erklären, dass sie
    1. Ziffer eins
      alle Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung oder Anerkennung als Bilanzbuchhalter oder die Zulassung zum Prüfungsverfahren Steuerberater bis 30. Juni 2009 nachzuweisen beabsichtigen und ihre Mitgliedschaft nicht ändern wollen oder
    2. Ziffer 2
      sich bereits im Prüfungsverfahren zum Steuerberater befinden und ihre Mitgliedschaft nicht ändern wollen.
  10. Absatz 10,Die Mitgliedschaft Selbständiger Buchhalter zu den Wirtschaftskammern und ihren Fachorganisationen beginnt spätestens mit 1. Juli 2009, wenn diese die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung oder Anerkennung als Bilanzbuchhalter oder die Zulassung zum Prüfungsverfahren Steuerberater bis 30. Juni 2009 nicht erfüllen. Für zur Fachprüfung Steuerberater zugelassenen Selbständigen Buchhalter beginnt die Mitgliedschaft zu den Wirtschaftskammern und ihren Fachorganisationen spätestens mit 31. Dezember 2016, wenn diese bis dahin die Fachprüfung Steuerberater nicht erfolgreich absolviert haben. Wird die Erklärung gemäß Absatz 9, widerrufen, beginnt die Mitgliedschaft Selbständiger Buchhalter zu den Wirtschaftskammern und ihren Fachorganisationen am ersten Tag des auf den Widerruf folgenden Kalendermonats.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011

Gesetzesnummer

20005127

Dokumentnummer

NOR40095963