Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung im Rahmen der KFOR (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 167/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 167 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
19/10 Friedenssicherung
Text
Artikel 2
Bereiche der Zusammenarbeit
1. Unter Berücksichtigung der jeweiligen nationalen Einschränkungen umfasst die Zusammenarbeit im Rahmen des KFOR-Einsatzes insbesondere die folgenden Bereiche:
Überwachungs-, Sicherungs- und Schutzaufgaben;
logistische Unterstützung;
Führung, Betrieb und Sicherung von Camps und sonstigen Infrastrukturen;
einsatzbezogenen Ausbildung.
2. Die Zusammenarbeit soll nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmässigkeit, Sparsamkeit und Transparenz erfolgen.
3. Einzelheiten der Zusammenarbeit, insbesondere die daraus resultierenden personellen, logistischen, technischen und finanziellen Verantwortlichkeiten und Abläufe, können nach Bedarf in separaten technischen Vereinbarungen geregelt werden.
Schlagworte
Überwachungsaufgabe, Sicherungsaufgabe
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2014
Dokumentnummer
NOR40084992