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Art. 12

Fassungen
ab 01.12.2006 — BGBl. III Nr. 169/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.12.2006 BGBl. III Nr. 169/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 169 aus 2006,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.12.2006BGBl. III Nr. 169/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Teil römisch zwei – Internationale Zusammenarbeit Artikel 12

Vorbehaltlich der Anwendung von zwischen Vertragsstaaten geschlossenen zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften über Rechtshilfe leisten die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei den zuständigen Behörden einer anderen Vertragspartei auf Ersuchen die größtmögliche Unterstützung in Angelegenheiten, die von diesem Übereinkommen erfasst sind. Zu diesem Zweck bestimmt jeder Vertragsstaat eine zentrale Behörde, welche die Rechtshilfeersuchen entgegennimmt und bearbeitet, und teilt dies dem Generalsekretär des Europarats bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde mit.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2015

Gesetzesnummer

20005134

Dokumentnummer

NOR40085042