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Art. 8

Fassungen
ab 01.12.2006 — BGBl. III Nr. 169/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.12.2006 BGBl. III Nr. 169/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 169 aus 2006,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.12.2006BGBl. III Nr. 169/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 8

  1. Ziffer eins
    Die Entschädigung kann wegen des Verhaltens des Opfers oder des Antragstellers vor, während oder nach der Straftat oder in Bezug auf den verursachten Schaden gekürzt oder versagt werden.
  2. Ziffer 2
    Die Entschädigung kann auch gekürzt oder versagt werden, wenn das Opfer oder der Antragsteller in das organisierte Verbrechen verwickelt ist oder einer Organisation angehört, die Gewalttaten begeht.
  3. Ziffer 3
    Die Entschädigung kann auch gekürzt oder versagt werden, wenn eine volle oder teilweise Entschädigung im Widerspruch zum Gerechtigkeitsempfinden oder zur öffentlichen Ordnung (ordre public) stünde.

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2015

Gesetzesnummer

20005134

Dokumentnummer

NOR40085038