Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
ab 24.12.2009 — BGBl. II Nr. 487/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1 heute24.12.2009 § → § BGBl. II Nr. 487/2009
§ 101.03.200723.12.2009 BGBl. II Nr. 449/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Weiterbildungsverordnung Opioid-Substitution

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 487 aus 2009,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

24.12.2009BGBl. II Nr. 487/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Allgemeines, Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Weiterbildung der zur selbständigen Berufsausübung berechtigten, freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses tätigen Ärzte und Ärztinnen mit dem Ziel der Erlangung jener Kenntnisse und Fertigkeiten eines/einer mit Fragen des Suchtgiftmissbrauchs hinreichend vertrauten Arztes/Ärztin, die diesen/diese zur Durchführung der Substitutionsbehandlung qualifizieren (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, des Suchtmittelgesetzes). Die Weiterbildung vermittelt
    1. Ziffer eins
      die umfassende Qualifikation zur Substitutionsbehandlung (Indikationstellung und Einstellung von Patienten auf ein Substitutionsmittel einschließlich Weiterbehandlung), oder
    2. Ziffer 2
      eine auf die Weiterbehandlung von bereits auf ein Substitutionsmittel eingestellten Patienten eingeschränkte Qualifikation.
  2. Absatz 2,„Substitutionsbehandlung“ im Sinne dieser Verordnung ist die ärztliche Behandlung im Sinne des Paragraph 23 a, Absatz eins, der Suchtgiftverordnung.
  3. Absatz 3,Amtsärzte und Amtsärztinnen dürfen mit der Kontrolle der Substitutionsbehandlung (Paragraphen 21, Absatz 2, 23 g, der Suchtgiftverordnung) nur betraut werden, wenn sie das Basismodul gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, oder sonst eine Weiterbildung absolviert haben, die dem Basismodul gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, gleichwertig ist.
  4. Absatz 4,Soweit die Betrauung eines/einer gemäß Absatz 3, qualifizierten Amtsarztes/Amtsärztin nicht möglich ist, darf für die Kontrolle der Substitutionsbehandlung vorübergehend für die Dauer von längstens sechs Monaten ein/eine noch nicht gemäß Absatz 3, qualifizierter/qualifizierte Amtsarzt/Amtsärztin herangezogen werden, wenn sichergestellt ist, dass
    1. Ziffer eins
      die Kontrolltätigkeit einschließlich Vidierung von Substitutions-Dauerverschreibungen während dieser Zeit unter der Supervision eines/einer gemäß Absatz 3, qualifizierten Amtsarztes/Amtsärztin erfolgt, und
    2. Ziffer 2
      der/die supervidierte Amtsarzt/Amtsärztin mit der Basisweiterbildung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, (Basismodul) unverzüglich beginnt und zumindest die Hälfte des Basismoduls bis längstens zum Ablauf der sechs Monate nachweislich absolviert.

Im RIS seit

18.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020

Gesetzesnummer

20005137

Dokumentnummer

NOR40114119