Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Weiterbildungsverordnung Opioid-Substitution
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 449/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 293/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7aParagraph 7 a
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Wiedereintragung in die Liste
§ 7a.Paragraph 7 a,
(1)Absatz eins,Erfolgte die Streichung von der Liste, weil die Ärztin/der Arzt ärztlichen Berufspflichten nicht nachgekommen ist oder sonst gröblich oder wiederholt gegen diese Berufspflichten verstoßen hat, so hat die Ärztin/der Arzt, wenn sie/er eine Wiedereintragung in die Liste anstrebt, der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde neben dem Qualifikationsnachweis gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 die folgenden Nachweise vorzulegen:Erfolgte die Streichung von der Liste, weil die Ärztin/der Arzt ärztlichen Berufspflichten nicht nachgekommen ist oder sonst gröblich oder wiederholt gegen diese Berufspflichten verstoßen hat, so hat die Ärztin/der Arzt, wenn sie/er eine Wiedereintragung in die Liste anstrebt, der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde neben dem Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, die folgenden Nachweise vorzulegen:
für die umfassende Qualifikation zur Substitutionsbehandlung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Nachweise über diefür die umfassende Qualifikation zur Substitutionsbehandlung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Nachweise über die
nochmalige erfolgreiche Absolvierung der Basisweiterbildung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2a,nochmalige erfolgreiche Absolvierung der Basisweiterbildung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2 a,,
Absolvierung eines Praktikums in einer Einrichtung gemäß § 15 SMG im Ausmaß von zumindest acht Stunden;Absolvierung eines Praktikums in einer Einrichtung gemäß Paragraph 15, SMG im Ausmaß von zumindest acht Stunden;
für die eingeschränkte Qualifikation zur Weiterbehandlung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 Nachweise über diefür die eingeschränkte Qualifikation zur Weiterbehandlung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Nachweise über die
nochmalige erfolgreiche Absolvierung der Basisweiterbildung gemäß § 3 Abs. 1a Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2b,nochmalige erfolgreiche Absolvierung der Basisweiterbildung gemäß Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2 b,,
Absolvierung eines Praktikums in einer Einrichtung gemäß § 15 SMG im Ausmaß von zumindest acht Stunden.Absolvierung eines Praktikums in einer Einrichtung gemäß Paragraph 15, SMG im Ausmaß von zumindest acht Stunden.
(2)Absatz 2,Die Ärztekammer jenes Bundeslandes, in deren Wirkungsbereich die betreffende Weiterbildungsveranstaltung besucht wurde, hat die erfolgreiche Erfüllung der in Abs. 1 genannten fachlichen Voraussetzungen zu bestätigen.Die Ärztekammer jenes Bundeslandes, in deren Wirkungsbereich die betreffende Weiterbildungsveranstaltung besucht wurde, hat die erfolgreiche Erfüllung der in Absatz eins, genannten fachlichen Voraussetzungen zu bestätigen.
(3)Absatz 3,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat aufgrund der vorgelegten Qualifikationsnachweise zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Wiedereintragung in die Liste gegeben sind. Bei Wiedereintragung in die Liste ist § 5 Abs. 3 anzuwenden.Die Bezirksverwaltungsbehörde hat aufgrund der vorgelegten Qualifikationsnachweise zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Wiedereintragung in die Liste gegeben sind. Bei Wiedereintragung in die Liste ist Paragraph 5, Absatz 3, anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2020
Dokumentnummer
NOR40198779