Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Zeugnisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 458/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 271/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 458 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Ausbildungsbestätigung und Zeugnis – Aufschulung zum Heilmasseur/zur Heilmasseurin gemäß § 84 Abs. 3 MMHmGAusbildungsbestätigung und Zeugnis – Aufschulung zum Heilmasseur/zur Heilmasseurin gemäß Paragraph 84, Absatz 3, MMHmG
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Nach einer bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 erfolgreich abgelegten kommissionellen Prüfung gemäß § 84 Abs. 3 MMHmG sind eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlagen 20 und 21 auszustellen.Nach einer bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 erfolgreich abgelegten kommissionellen Prüfung gemäß Paragraph 84, Absatz 3, MMHmG sind eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlagen 20 und 21 auszustellen.
(2)Absatz 2,Die Ausbildungsbestätigung ist durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter/die fachspezifische und organisatorische Leiterin sowie den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter/die medizinisch-wissenschaftliche Leiterin zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
(3)Absatz 3,Das Zeugnis ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
(4)Absatz 4,Die Ausbildungsbestätigung und das Zeugnis sind den Absolventen und Absolventinnen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter/die fachspezifische und organisatorische Leiterin spätestens vier Wochen nach Abschluss der Ausbildung bzw. der erfolgreichen Absolvierung der kommissionellen Prüfung auszufolgen.
(5)Absatz 5,Personen, die eine Aufschulung zum Heilmasseur/zur Heilmasseurin gemäß § 84 Abs. 3 MMHmG bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 nicht erfolgreich abgeschlossen haben, ist über Verlangen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter/die fachspezifische und organisatorische Leiterin und/oder den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter/die medizinisch-wissenschaftliche Leiterin eine Bestätigung über die absolvierte theoretische und praktische Ausbildung einschließlich absolvierter Prüfungen auszustellen.Personen, die eine Aufschulung zum Heilmasseur/zur Heilmasseurin gemäß Paragraph 84, Absatz 3, MMHmG bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 nicht erfolgreich abgeschlossen haben, ist über Verlangen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter/die fachspezifische und organisatorische Leiterin und/oder den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter/die medizinisch-wissenschaftliche Leiterin eine Bestätigung über die absolvierte theoretische und praktische Ausbildung einschließlich absolvierter Prüfungen auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2015
Dokumentnummer
NOR40085128