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§ 11 MMHmZV

Fassungen
01.12.2006 bis 22.09.2015 — BGBl. II Nr. 458/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.12.200622.09.2015 BGBl. II Nr. 458/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 271/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Zeugnisverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 458 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.12.2006BGBl. II Nr. 458/2006

Außerkrafttretensdatum

22.09.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 271/2015

Abkürzung

MMHmZV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Ausbildungsbestätigung und Zeugnis – Aufschulung zum Heilmasseur/zur Heilmasseurin gemäß Paragraph 84, Absatz 3, MMHmG

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Nach einer bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 erfolgreich abgelegten kommissionellen Prüfung gemäß Paragraph 84, Absatz 3, MMHmG sind eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlagen 20 und 21 auszustellen.
  2. Absatz 2,Die Ausbildungsbestätigung ist durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter/die fachspezifische und organisatorische Leiterin sowie den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter/die medizinisch-wissenschaftliche Leiterin zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
  3. Absatz 3,Das Zeugnis ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
  4. Absatz 4,Die Ausbildungsbestätigung und das Zeugnis sind den Absolventen und Absolventinnen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter/die fachspezifische und organisatorische Leiterin spätestens vier Wochen nach Abschluss der Ausbildung bzw. der erfolgreichen Absolvierung der kommissionellen Prüfung auszufolgen.
  5. Absatz 5,Personen, die eine Aufschulung zum Heilmasseur/zur Heilmasseurin gemäß Paragraph 84, Absatz 3, MMHmG bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 nicht erfolgreich abgeschlossen haben, ist über Verlangen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter/die fachspezifische und organisatorische Leiterin und/oder den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter/die medizinisch-wissenschaftliche Leiterin eine Bestätigung über die absolvierte theoretische und praktische Ausbildung einschließlich absolvierter Prüfungen auszustellen.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2015

Gesetzesnummer

20005139

Dokumentnummer

NOR40085128