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§ 5 MMHmZV

Fassungen
ab 01.12.2006 — BGBl. II Nr. 458/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.12.2006 BGBl. II Nr. 458/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Zeugnisverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 458 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.12.2006BGBl. II Nr. 458/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MMHmZV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Ausbildungsbestätigung und Zeugnis – Lehraufgaben

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter kommissioneller Abschlussprüfung für Lehraufgaben sind eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlagen 9 und 10 auszustellen.
  2. Absatz 2,Die Ausbildungsbestätigung ist durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter/die fachspezifische und organisatorische Leiterin zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
  3. Absatz 3,Das Zeugnis ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission sowie vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter/der fachspezifischen und organisatorischen Leiterin zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
  4. Absatz 4,Die Ausbildungsbestätigung und das Zeugnis sind den Absolventen und Absolventinnen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter/die fachspezifische und organisatorische Leiterin spätestens vier Wochen nach Abschluss der Ausbildung bzw. der erfolgreichen Absolvierung der Abschlussprüfung auszufolgen.
  5. Absatz 5,Personen, die eine Ausbildung für Lehraufgaben nicht erfolgreich abgeschlossen haben, ist über Verlangen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter/die fachspezifische und organisatorische Leiterin eine Bestätigung über die absolvierte theoretische Ausbildung einschließlich absolvierter Prüfungen auszustellen.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2015

Gesetzesnummer

20005139

Dokumentnummer

NOR40085122