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§ 7a MMHmZV

Fassungen
ab 01.09.2015 — BGBl. II Nr. 271/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7a heute01.09.2015 BGBl. II Nr. 271/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Zeugnisverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 458 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7 a

Inkrafttretensdatum

01.09.2015BGBl. II Nr. 271/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MMHmZV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Ausbildungsbestätigung und Zeugnis – Spezialqualifikation Basismobilisation

Paragraph 7 a,

  1. Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter kommissioneller Abschlussprüfung für die Basismobilisation sind eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlagen 14a und 14b auszustellen.
  2. Absatz 2,Die Ausbildungsbestätigung ist durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter/die fachspezifische und organisatorische Leiterin sowie den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter/die medizinisch-wissenschaftliche Leiterin zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
  3. Absatz 3,Das Zeugnis ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter/von der fachspezifischen und organisatorischen Leiterin sowie vom medizinisch-wissenschaftlichen Leiter/der medizinisch-wissenschaftlichen Leiterin zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
  4. Absatz 4,Die Ausbildungsbestätigung und das Zeugnis sind den Absolventen und Absolventinnen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter/die fachspezifische und organisatorische Leiterin spätestens vier Wochen nach Abschluss der Ausbildung bzw. der erfolgreichen Absolvierung der Abschlussprüfung auszufolgen.
  5. Absatz 5,Personen, die eine Spezialqualifikationsausbildung für Basismobilisation nicht erfolgreich abgeschlossen haben, ist über Verlangen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter/die fachspezifische und organisatorische Leiterin und/oder den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter/die medizinisch-wissenschaftliche Leiterin eine Bestätigung über die absolvierte theoretische und praktische Ausbildung einschließlich absolvierter Prüfungen auszustellen.

Im RIS seit

28.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2015

Gesetzesnummer

20005139

Dokumentnummer

NOR40174840