Rechtstracker.at

§ 9 MMHmZV

Fassungen
ab 01.12.2006 — BGBl. II Nr. 458/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.12.2006 BGBl. II Nr. 458/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Zeugnisverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 458 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.12.2006BGBl. II Nr. 458/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MMHmZV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Bestätigung über den Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Über einen absolvierten Anpassungslehrgang oder eine absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung gemäß dem Muster der Anlagen 16 und 17 auszustellen.
  2. Absatz 2,Die Bestätigung gemäß Absatz eins, hat die Beurteilung des im Zulassungsbescheid vorgeschriebenen Anpassungslehrgangs oder der Eignungsprüfung zu enthalten. Die Bestätigung über den Anpassungslehrgang ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter/von der fachspezifischen und organisatorischen Leiterin zu unterzeichnen. Die Bestätigung über die Eignungsprüfung ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter/von der fachspezifischen und organisatorischen Leiterin zu unterzeichnen. Jede Bestätigung ist mit dem Rundsiegel des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zu versehen.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2015

Gesetzesnummer

20005139

Dokumentnummer

NOR40085126