Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflege-Weiterbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 453/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Weiterbildungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Weiterbildungen für Gesundheits- und Krankenpflegeberufe dienen der Erweiterung und Vertiefung der in der Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder in der Pflegehilfeausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten.
(2)Absatz 2,Für Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege können insbesondere die in der Anlage 1 angeführten Weiterbildungen abgehalten werden.
(3)Absatz 3,Für Angehörige der Pflegehilfe können die in der Anlage 2 angeführten Weiterbildungen abgehalten werden.
Schlagworte
Gesundheitspflegeberuf, Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Dokumentnummer
NOR40085132