Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflege-Ausweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 454/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 295/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 454 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Abkürzung
GuK-AusweisV 2006
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe auf deren Antrag einen Berufsausweis gemäß dem Muster der Anlage auszustellen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufsausweise aus foliertem Papier oder Berufsausweise aus Kunststoff verwenden.
(2)Absatz 2,Der Berufsausweis hat zu enthalten:
die Berufsbezeichnung/en gemäß § 12 Abs. 1 bis 3 bzw. § 83 Abs. 1 GuKG,die Berufsbezeichnung/en gemäß Paragraph 12, Absatz eins bis 3 bzw. Paragraph 83, Absatz eins, GuKG,
den bzw. die allfälligen akademischen Grad bzw. Grade,
den bzw. die Vor- und Zunamen,
(3)Absatz 3,Im Berufsausweis sind auf Antrag allfällige Zusatzbezeichnungen bzw. Ausbildungsbezeichnungen gemäß § 12 Abs. 4 und 5 und § 83 Abs. 1a GuKG einzutragen.Im Berufsausweis sind auf Antrag allfällige Zusatzbezeichnungen bzw. Ausbildungsbezeichnungen gemäß Paragraph 12, Absatz 4 und 5 und Paragraph 83, Absatz eins a, GuKG einzutragen.
(4)Absatz 4,Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat jeden Berufsausweis mit
der Bezeichnung der ausstellenden Behörde und
zu versehen.
(5)Absatz 5,Der Berufsausweis ist bei Ausfolgung vom/von der Antragsteller/Antragstellerin eigenhändig zu unterfertigen. Anlässlich einer Neuausstellung sind allfällige bisher ausgestellte Berufsausweise durch die Bezirksverwaltungsbehörde einzuziehen und zu vernichten.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 245/2010
Schlagworte
Gesundheitsberufe, Vorname
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2017
Dokumentnummer
NOR40121111