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§ 1 ErgZV 2007

Fassungen
01.01.2007 bis 31.12.2007 — BGBl. II Nr. 462/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.01.200731.12.2007 BGBl. II Nr. 462/2006 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ergänzungszulagenverordnung 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 462 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2007BGBl. II Nr. 462/2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

ErgZV 2007

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2007,).

Text

Paragraph eins,

Die Mindestsätze im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965 betragen ab 1. Jänner 2007

  1. Ziffer eins
    für den Beamten 726 € und erhöhen sich für den verheirateten Beamten oder für den Beamten, dessen Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn er verpflichtet ist, für den Unterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, um 365,14 € und für jedes Kind, für das dem Beamten eine Kinderzulage gebührt, um 76,09 €;
  2. Ziffer 2
    für den überlebenden Ehegatten 726 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten eine Kinderzulage gebührt, um 76,09 €;
  3. Ziffer 3
    für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 267,04 € und nach diesem Zeitpunkt 474,51 €;
  4. Ziffer 4
    für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 400,94 € und nach diesem Zeitpunkt 726 €;
  5. Ziffer 5
    für einen früheren Ehegatten 726 €.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2025

Gesetzesnummer

20005143

Dokumentnummer

NOR40085178