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Art. 11

Fassungen
ab 01.12.2006 — BGBl. III Nr. 174/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.12.2006 BGBl. III Nr. 174/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Rumänien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 174 aus 2006,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.12.2006BGBl. III Nr. 174/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 11

Sachleistungen

  1. Absatz eins,Eine Person, welche die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für den Leistungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhält, hat Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger des Aufenthaltsortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob sie bei diesem versichert wäre, wenn ihr Zustand die Gewährung solcher Leistungen unverzüglich erforderlich macht.
  2. Absatz 2,Im Falle des Absatzes 1 hängt die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung davon ab, dass der zuständige Träger hiezu seine Zustimmung gibt. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Gewährung der Leistung wegen absoluter Dringlichkeit nicht aufgeschoben werden kann, ohne das Leben oder die Gesundheit der betreffenden Person zu gefährden.
  3. Absatz 3,Die Absätze 1 und 2 sind auf Familienangehörige entsprechend anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016

Gesetzesnummer

20005147

Dokumentnummer

NOR40085212