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Art. 16

Fassungen
ab 01.12.2006 — BGBl. III Nr. 174/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute01.12.2006 BGBl. III Nr. 174/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Rumänien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 174 aus 2006,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.12.2006BGBl. III Nr. 174/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 16

Sach- und Geldleistungen

  1. Absatz eins,Eine Person, die wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates hat und die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhält oder dort wohnt, hat Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger ihres Aufenthalts- oder Wohnortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob sie bei diesem versichert wäre.

Artikel 11 Absatz 2 gilt entsprechend.

  1. Absatz 2,In den Fällen des Absatzes 1 werden die Sachleistungen gewährt

in Österreich

von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse oder einem Träger der Unfallversicherung,

in Rumänien

von den für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Anbietern von ärztlichen Dienstleistungen, die von den Gesundheitsversicherungskassen beziehungsweise der Nationalen Gesundheitsversicherungskasse akkreditiert sind, auf Kosten der Gebietskasse für Pensionen.

  1. Absatz 3,Für die Erstattung der nach Absatz 1 entstandenen Kosten gilt Artikel 14 entsprechend.
  2. Absatz 4,Im Falle des Absatzes 1 sind die Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren.

Schlagworte

Sachleistung, Aufenthaltsort

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016

Gesetzesnummer

20005147

Dokumentnummer

NOR40085217