Rechtstracker.at

Art. 18

Fassungen
ab 01.12.2006 — BGBl. III Nr. 174/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute01.12.2006 BGBl. III Nr. 174/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Rumänien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 174 aus 2006,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

01.12.2006BGBl. III Nr. 174/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 18

Berufskrankheiten

  1. Absatz eins,Hängt die Gewährung der Leistungen für eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates davon ab, dass die Krankheit zum ersten Mal im Gebiet dieses Vertragsstaates ärztlich festgestellt worden ist, so gilt diese Bedingung als erfüllt, wenn die betreffende Krankheit zum ersten Mal im Gebiet des anderen Vertragsstaates festgestellt worden ist.
  2. Absatz 2,Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor, dass Leistungen für eine Berufskrankheit nur gewährt werden, wenn die Tätigkeit, welche die Krankheit verursachen kann, während einer Mindestdauer ausgeübt wurde, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates, soweit erforderlich, die Zeiten der Ausübung einer solchen Tätigkeit, während derer die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates galten.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016

Gesetzesnummer

20005147

Dokumentnummer

NOR40085219