Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Rumänien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 174/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 174 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 24
Berechnung der rumänischen Teilleistung
Besteht nach den rumänischen Rechtsvorschriften nur unter Anwendung des Artikels 20 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige rumänische Träger die Höhe der zu gewährenden Leistung ausschließlich auf Grund der nach den rumänischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und des während der Geltung der rumänischen Rechtsvorschriften erzielten Einkommens festzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2016
Dokumentnummer
NOR40085225