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Art. 33

Fassungen
ab 01.12.2006 — BGBl. III Nr. 174/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 33 heute01.12.2006 BGBl. III Nr. 174/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Rumänien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 174 aus 2006,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 33

Inkrafttretensdatum

01.12.2006BGBl. III Nr. 174/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 33

Vollstreckungsverfahren

  1. Absatz eins,Die vollstreckbaren Entscheidungen der Gerichte sowie die vollstreckbaren Urkunden der Behörden oder Träger eines Vertragsstaates über Beiträge und sonstige Forderungen aus der sozialen Sicherheit werden im anderen Vertragsstaat anerkannt.
  2. Absatz 2,Die Anerkennung darf nur versagt werden, wenn sie der öffentlichen Ordnung des Vertragsstaates widerspricht, in dem die Entscheidung oder die Urkunde anerkannt werden soll.
  3. Absatz 3,Die nach Absatz 1 anerkannten vollstreckbaren Entscheidungen und Urkunden werden im anderen Vertragsstaat vollstreckt. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den Rechtsvorschriften, die in dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet vollstreckt werden soll, für die Vollstreckung der in diesem Vertragsstaat erlassenen entsprechenden Entscheidungen und Urkunden gelten. Die Ausfertigung der Entscheidung oder der Urkunde muss mit der Bestätigung ihrer Vollstreckbarkeit (Vollstreckungsklausel) versehen sein.
  4. Absatz 4,Forderungen von Trägern im Gebiet eines Vertragsstaates aus Beitragsrückständen werden bei der Zwangsvollstreckung und im Konkurs- und Ausgleichsverfahren im Gebiet des anderen Vertragsstaates in gleicher Weise berücksichtigt wie entsprechende Forderungen im Gebiet dieses Vertragsstaates.

Schlagworte

Konkursverfahren

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016

Gesetzesnummer

20005147

Dokumentnummer

NOR40085234